Das Standardwerk zum ausländischen Familienrecht

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Das Fachportal »IEK Aktuell« enthält aktuelle Nachrichten und Informationen rund um das Thema ausländisches Familienrecht.

16. September 2025
Litauen, Bangladesch

Haager Apostille-Übereinkommen

Litauen hat am 27.1.2025 Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation gegen den Beitritt von Bangladesch zum 30.3.2025 eingelegt

26. Februar 2025
Bangladesch

Haager Apostille-Übereinkommen

Eine Reihe von Staaten hat gegen den Beitritt Bangladeschs zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens

25. Oktober 2024
Bangladesch

Haager Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird nach seinem Art. 12 Abs. 3 für Bangladesch am 30.3.2025 in Kraft treten, allerdings nicht im

27. August 2024
Bangladesch

Haager Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Bangladesch (als dessen 1. Haager Übereinkommen!) am 30.3.2025 in Kraft treten, allerdings nur im Verhältnis

30. Januar 2023
Saudi-Arabien

Haager Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10. 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Legalisation ist für Saudi-Arabien im Verhältnis zu Deutschland am 7.12.2022 in Kraft getreten.

27. April 2022
Saudi-Arabien

Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird für Saudi-Arabien am 7.12.2022 in Kraft treten, im Verhältnis zu Deutschland allerdings nur, wenn von diesem

29. November 2016
Saudi-Arabien

Haager Konferenz für IPR

Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31.10.1951 i.d.F. vom 30.6.2005 ist am 19.10.2016 für Saudi-Arabien in Kraft getreten.
Quelle: BGBl. 2016 II 1249