Ländernachrichten

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Staatsangehörigkeit von Findelkindern

Der Republic Act Nr. 11767 (Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz von Findelkindern), legt u. a. in Sec. 5 fest, dass ein Findelkind, das im Land oder in philippinischen Botschaften, Konsulaten und Gebieten im Ausland gefunden wird, als philippinischer Staatsangehöriger kraft Geburt gilt.

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Grundlegende Entscheidung zum Namensrecht

Mit einer Pressemitteilung vom 27.4.2022 hat der italienische Verfassungsgerichtshof bekannt gegeben, dass er alle Normen für verfassungswidrig erklärt hat, die vorsehen, dass ein Kind automatisch den Nachnamen des Vaters erhält.

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Neue Möglichkeit zum Entzug der Staatsangehörigkeit

Im April 2022 hat die Saeima (das lettische Parlament) Änderungen zum Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet, die vorsehen, dass Personen, die Völkermord, Verbrechen gegen den Frieden, die territoriale Integrität und die verfassungsmäßige Ordnung eines demokratischen Staates unterstützen, die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann.

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Anpassungen im Hinblick auf "Ehe für alle"

In seiner Sitzung vom 30.3.2022 hat der Bundesrat Änderungen der Zivilstandsverordnung (ZStV), der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) sowie der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) beschlossen.

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Keine Verwendung des Buchstaben "w" in Vornamen

Am 15.3.2022 hat das Verfassungsgericht die Beschwerde Nr. 2018/33702 abgewiesen. Diese richtete sich gegen eine Entscheidung des 8. Senats des Kassationshofs, mit der eine Behördenentscheidung zum Namensrecht bestätigt worden war (r.g. Nr. 31817 v. 22.4.2022).

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Änderung des Geschlechtseintrags wird ermöglicht

Am 7.4.2022 hat der Gouverneur des US-Bundesstaats Vermont ein Gesetz (Bill H0628) unterzeichnet, nach dem ein einfach zu handhabendes Verfahren eingeführt werden soll, das es erlaubt, den Geschlechtseintrag in Geburtsbeurkundungen nachträglich zu ändern.

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Vorschrift zur Namensänderung muss geändert werden

Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs von El Salvador hat mit einer Entscheidung vom 22.2.2022 (Verfahren 33-2016 und 195-2016) Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Namen der natürlichen Person insofern für verfassungswidrig erklärt, als die Vorschrift, die die Namensänderung betrifft, keine Möglichkeit für Transpersonen vorsieht, ihren Vornamen entsprechend ihrer Geschlechtsidentität zu ändern.

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