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Der Verlag für Standesamtswesen

Der Verlag für Standesamtswesen gilt als führender Fachverlag und Softwarehersteller im Bereich des Personenstandswesens. Er stellt den Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden sowie allen, die sich mit dem Personenstandsrecht auseinandersetzen, Fachliteratur zur Verfügung. Für die Qualität stehen Autoren aus Wissenschaft und Verwaltung. Mit den Softwareprodukten AutiSta und ePR-Server entwickelt der Verlag seit Jahrzehnten Expertensysteme für die besonderen Anforderungen in den Standesämtern, auch zur Umsetzung des OZG. Fachliche Kompetenz im Personenstandswesen und technische Kompetenz in der Softwareentwicklung zeichnen den Verlag aus.

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Fachliteratur

AutiSta Update Anleitungen

Nacherfassung im Anhang

Die Update Anleitungen sind pünktlich erschienen, mit Beispielen zu allen Änderungen sowie im Anhang nochmal Nacherfassung und Sonderthemen.

Fachliteratur

ElBib 3.0

Hilfestellung

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Software

Fehlermeldungen Mitteilungen Bevölkerungsstatistik

Die zentrale Stelle in Fürth, die die XPS-Nachrichten für die Bevölkerungsstatistik entgegennimmt, erhält pro Monat bis zu 500 Mitteilungen schriftlich mit der Post, weil Daten fehlen und sie deshalb nicht elektronisch verschickt werden können.


 

ElBib
Ortsbuch

Verzeichnis der Gemeinden seit 1900 einschließlich der eingemeindeten Gemeinden mit ihren Standesämtern, zuständigen ­Behörden, Gerichten und Konsulaten

Ortsbuch >


 

25. Mai 2023
Türkei

Namensrechtsvorschrift verfassungswidrig

Am 22.2.2023 hat das türkische Verfassungsgericht auf Vorlage des 8. Familiengerichts Istanbul Art. 187 des türkischen ZGB für nichtig erklärt. Die Entscheidung (E. 2022/155, K. 2023/38) erging mit 8:6 Stimmen


 

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17. Mai 2023

Mitteilungen, die in einen Vorgang übernommen, aber noch nicht abschließend bearbeitet wurden, konnten durch Abschließen im Posteingang oder im Vorgang auch unbeabsichtigt gelöscht werden. Damit konnten sie danach nicht mehr angezeigt und auch nicht mehr in die Sammelakte übernommen werden. Um ein versehentliches Löschen in Zukunft zu verhindern, wurde diese Funktionen für solche Nachrichten aus dem Posteingang und aus dem Vorgang entfernt.

Insbesondere für große Standesämter hat sich damit ein neues Problem speziell für die Nachricht 017010 ergeben, mit der die Daten der Anmeldung der Eheschließung vom die Ehefähigkeit prüfenden an das die Eheschließung beurkundende Standesamt übermittelt werden. Weil diese Vorgänge bis zu einem halben Jahr auf ihren Abschluss warten, füllt sich der Posteingang und wird unübersichtlich.

Abhilfe schaffen zunächst die Filtermöglichkeiten, mit denen die Liste zum Beispiel auf einzelne XPS-Nachrichten begrenzt werden kann, oder nach dem Status, der anzeigt, ob ein Posteingang schon zur Bearbeitung übernommen wurde, oder welche Posteingänge neu sind.

Mit einem nächsten Update wird der Prozess überarbeitet. In der Posteingangsliste werden dann nur neue und reservierte Nachrichten angezeigt. Die Nachrichten, die bereits übernommen wurden, sind dann nur noch über das Auswahlkriterium Status zu sehen.

4. Mai 2023

Das Straßburger Abkommen der CIEC Nr. 34, mit dem die mehrsprachigen Personenstandsurkunden der gesellschaftlichen Realität angepasst wurden, ist mit der Ratifizierung durch das Vertragsgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 II S. 938) i.V.m. Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens für Deutschland am 1.11.2022 in Kraft getreten.

Im Unterschied zu den – auch weiterhin gültigen – bisherigen CIEC-Urkunden können damit nun auch mehrsprachige Eheurkunden für gleichgeschlechtliche Ehegatten und Lebenspartner sowie für Geburtsurkunden mit gleichgeschlechtlichen Eltern ausgestellt werden.

Die Formulare stehen jetzt mit Übersetzungen auf der Rückseite im Formularserver zur Verfügung.

Die Aufnahme in das Fachverfahren ist mit einem der nächsten Updates vorgesehen.

4. Mai 2023

Mit dem 3. PStRÄndG wurde die Angabe der Geburtszeit in die Geburtsurkunde aufgenommen. Damit ist ein weiteres Formular zur Auskunft über die Geburtszeit nicht mehr erforderlich.

Auf diese Änderung hinzuweisen, wurde in den Informationen zur Auslieferungen versäumt.

30. Januar 2023

Die Mitteilung 051020 wird nur versendet, wenn die positive Antwort der Ausländerbehörde (071020) auf die Anfrage (071010) nach der Verfügung der Geburt eintrifft und im Bereich GH bearbeitet wird.

FAQ Statistik 1

Abb. 1

FAQ Statistik 2

Abb. 2

Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben, ist ein Hinweis einzutragen. In dem Feld StAngehörigkeit wird mit Gleich (=) der Text >deutsch nach § 4 Abs. 3 StAG< übernommen.

FAQ Statistik 3

Abb. 3

Wenn dieser Eintrag fehlt, kommt es beim Senden zu einer Fehlermeldung, die sagt, dass etwas fehlt (not complete), nämlich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall ist die Mitteilung 051020 nicht zu versenden. Der Hinweis muss in einem neuen Vorgang nachgetragen und danach der Bevölkerungsstatistik mitgeteilt werden.

30. Januar 2023

Ob es sich bei einer Nachricht 051010 oder 054010 um eine versehentliche Doppelbeurkundung handelt, stellt das Statistische Landesamt durch Abgleich aller Daten selbst fest. Eine zusätzliche Nachricht durch das Standesamt ist nicht erforderlich.

Wurde eine Beurkundung berichtigt, weil sie für eine falsche Person vorgenommen wurde, ist eine Berichtigungsnachricht nicht zu versenden, wenn nur die Namen berichtigt wurden. Die Nachrichten an die Statistik sind grundsätzlich anonymisiert.

Ist versehentlich eine Nachricht für eine Beurkundung unterblieben und sind die Vorgangsdaten inzwischen gelöscht, ist nur eine konventionelle Mitteilung per Telefon oder E-Mail möglich.

Niemals ist an Stelle einer XPS-Nachricht ein beglaubigter Registerausdruck zu versenden!