Der Verlag für Standesamtswesen gilt als führender Fachverlag und Softwarehersteller im Bereich des Personenstandswesens. Er stellt den Standesämtern und ihren Aufsichtsbehörden sowie allen, die sich mit dem Personenstandsrecht auseinandersetzen, Fachliteratur zur Verfügung. Für die Qualität stehen Autoren aus Wissenschaft und Verwaltung. Mit den Softwareprodukten AutiSta und ePR-Server entwickelt der Verlag seit Jahrzehnten Expertensysteme für die besonderen Anforderungen in den Standesämtern, auch zur Umsetzung des OZG. Fachliche Kompetenz im Personenstandswesen und technische Kompetenz in der Softwareentwicklung zeichnen den Verlag aus.
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21. November 2025
Die Angaben eines Ansprechpartners sind in den Urkundenbereichen für das Begleitschreiben vorgesehen. Die Masken für die dafür erforderlichen Angaben werden über das Steuerfeld Begleitschreiben aufgerufen, seit AutiSta 13.0 auch die Maske Ansprechpartner.
Bei der Änderung wurde übersehen, dass der Ansprechpartner auch bei der Ausstellung einer Rechnung über den Befehl Kosten gebraucht wird.
Mit dem nächsten Update wird dafür ein entsprechendes Steuerfeld eingeführt.
21. November 2025
Die Anforderungen von Urkunden mit den Portal-Nachrichten 081030, 082030, 083030 und 084030 enthalten für die verschiedenen Urkunden auch die Angaben der in den Bundesländern jeweils geltenden Kosten.
Da die anfordernden Standesämter und die die Urkunden ausstellenden Standesämter nicht immer demselben Bundesland angehören, und damit im Einzelfall vom ausstellenden Standesamt andere Kosten veranschlagt würden als vom anfordernden Portal vorgesehen, werden die mit der Nachricht übermittelten Daten für die Urkunden nicht mehr automatisch in die Vorgangsbearbeitung von AutiSta übernommen.
Welche Gebühren jeweils für welche Urkunden zu erheben und welche kostenfrei sind, muss das registerführende Standesamt nach seinen Vorschriften entscheiden. Das Fachverfahren übernimmt die Anzahl von Urkunden im Standardformat immer als gebührenpflichtig.
21. November 2025
Mit dem synchronen Datenabruf (Stufe 3) wurde die Funktion Mitteilung, mit der die PDFs der Antworten angezeigt werden, verändert, damit die Abrufe mehrfach aufgerufen werden können.
Dasselbe Verfahren wird nun auch für die Antworten der Ausländerbehörden eingesetzt, wo es nicht passt.
Die Korrektur ist für das Update auf AutiSta 13.1 (Mai 2026) vorgesehen. Bis dahin muss leider konventionell gearbeitet werden.
21. Novemmber 2025
Mit dem synchronen Datenabruf (Stufe 3) wird geprüft, ob ein elektronischer Eintrag vorliegt. Wenn nicht, wird mit der oben angegebenen Meldung geantwortet. Dieselbe Meldung wird verwendet, wenn der Eintrag einen Sperrvermerk trägt.
In beiden Fällen wird, automatisch, die Nachricht 018050 mit der Angabe zurückgeschickt, dass - und in den meisten Fällen auch warum - der Abruf nicht erfolgreich war. Beim angefragten Standesamt erscheint die Nachricht 018010 dann im Posteingang in der Rubrik GU Auskunft. Mit der Bearbeitung nach Stufe 1 des Datenabrufs, gegebenenfalls nach Nacherfassung, kann die Anfrage danach in der Regel beantwortet werden.
17. November 2025
Die Anpassung der Bereiche BN und BT an das neue Namensrecht konnte auch mit dem Update auf AutiSta 13.0 noch nicht für alle Fallkonstellationen implementiert werden. Deshalb werden immer noch einzelne Erklärungen im Formularserver angeboten, und deshalb kann die Entgegennahme in BN und BT und die getrennte Einwilligung in BT derzeit nicht bearbeitet werden.
Für die Entgegennahme wurde davon ausgegangen, dass sie nur für Fälle eine Rolle spielt, für die es keinen inländischen Eintrag gibt, und dass diese Fälle selten sind.
Für die Bescheinigungen stehen Formulare im Formularserver zur Verfügung, für die Mitteilungen zunächst nur die konventionelle Übermittlung.
Auch für die getrennte Einwilligung ist ein Formular im Formularserver verfügbar.
Die Reaktivierung der Entgegennahme und der getrennten Einwilligung ist für das nächste Update geplant.
5. November 2025
Die Personenstandsverordnung schreibt einerseits vor, bei der Nacherfassung von Personenstandseinträgen den Sachverhalt so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist, andererseits sind nur Daten zu übernehmen, die in den elektronischen Personenstandsregistern zur Speicherung vorgesehen sind (§ 69 Abs. 1 PStV).
Das kann im Geburtenregister zu Fragen führen, wenn zum Beispiel eine frühere Rechtsbeziehung weggefallen ist. Dazu gehört auch die bis zur Reform des Kindschaftsrechts (1998) vorgesehene Möglichkeit der Legitimation und der Ehelicherklärung, die bisher sowohl im Bereich GA als auch im Bereich GT bearbeitet werden konnten.
Mit dem Update auf AutiSta 13 ist im Bereich GA auch für die Nacherfassung nur noch die Folgebeurkundung über die Vaterschaft, deren Nichtbestehen und die Mutterschaft vorgesehen. Da die Alteinträge Bestandteil der Sammelakte werden (§ 69 Abs. 5 PStV), können auch keine Informationen zum Sachverhalt verloren gehen.
Eine Anleitung zum Verfahren in GT steht neben der IzA in der Dokumentation von AutiSta zur Verfügung.
4. November 2025
Der synchrone Datenabruf (Datenabruf Stufe 3) wurde mit AutiSta 13 zum 1. November bundesweit eingeführt.
Damit können Standesämter Daten in Echtzeit bei anderen Standesämtern abrufen. Dafür wurde in den Rechenzentren eine neue und komplexe Technik aufgebaut, die viele Systeme miteinander verbindet.
Bei jedem Abruf läuft die Nachricht über mehrere technische Stationen (z.B. XTA2, Intermediär, OSCI).
Alle diese Systeme müssen gleichzeitig und fehlerfrei funktionieren – sowohl beim anfragenden als auch beim antwortenden Standesamt. (siehe auch Update-Anleitungen)
Wenn eines dieser Systeme ein Problem hat, sendet dieses eine technische Fehlermeldung an das anfragende Standesamt zurück und sie wird in AutiSta angezeigt.
Das bedeutet: Auch wenn der Fehler nicht im eigenen Rechenzentrum liegt, kann er in AutiSta sichtbar werden, wenn ein Abruf an ein Standesamt eines anderen Betreibers gesendet wurde.
Solche Fehler müssen in der Regel von den Rechenzentren untersucht und behoben werden, oft gemeinsam mit den Softwareherstellern und ggf. auch mit der KoSIT.
Bitte melden Sie daher alle technischen Fehlermeldungen zuerst an Ihr Rechenzentrum.
Da mit dem Start am 1. November erstmals viele Systeme und Komponenten bundesweit in Echtzeit zusammenarbeiten, kann es in den ersten Tagen noch zu technischen Störungen und Abstimmungsproblemen kommen.
Diese werden Schritt für Schritt durch die Rechenzentren und beteiligten Partner behoben.
Bis alles stabil und reibungslos läuft, ist etwas Geduld erforderlich.