Costa Rica

IEK Aktuell

Regelung zur Namensreihenfolge verfassungswidrig

Mit Entscheidung Nr. 1728 vom 24.1.2024 hat die Verfassungskammer (Sala Constitucional) des Obersten Gerichtshofs von Costa Rica die Regelung in Art. 49 des Zivilgesetzbuchs für verfassungswidrig erklärt, die vorsieht, dass der vom Vater herrührende Nachname zwingend vor dem von der Mutter herrührenden Nachnamen stehen muss.

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Möglichkeit zur Schließung von Partnerschaftsverträgen

Die Verfassungskammer (Sala Constitucional) des Obersten Gerichtshofs von Costa Rica hat mit Entscheidung Nr. 13920 vom 9.6.2023 das Recht in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft lebender Partner anerkannt, analog zu Ehenverträgen Partnerschaftsverträge zu schließen.

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Verweigerung des Exequatur für Adoptionsentscheidung

Mit einem Urteil vom 30.9.2022 (Resolución Nr. 02774 – 2022) hat die Zweite Kammer (Sala Segunda) der Corte Suprema de Justicia einen Antrag auf Erteilung des Exequatur für eine US-amerikanische Erwachsenenadoptionsentscheidung abgelehnt.

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Informationen über vergangene Scheidungen in Urteilsbegründung

Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs von Costa Rica hat mit Urteil 660-2021 den Antrag eines Klägers abgewiesen, der verhindern wollte, dass in einem öffentlich zugänglichen Urteil Informationen über die Anzahl seiner Scheidungen genannt werden, weil ihm dies privat wie beruflich schaden könne.

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Regelung zum Schutz des Status von Indigenen

Zum Gesetz Nr. 9710 über den Schutz des Rechts auf die costa-ricanische Staatsangehörigkeit an der Grenze lebender Indigener und die Garantie der Integration an der Grenze grenzüberschreitenden Indigener wurde ein Ausführungsdekret erlassen.

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KSÜ

Das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern wird für Costa Rica am 1.8.2021 im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft treten, die keinen Einspruch innerhalb von 6 Monaten gegen den Beitritt nach Art. 58 KSÜ einlegen

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