Im Urteil Fedotova and Others v. Russia vom 17.1.2023 hat die Große Kammer des EGMR entschieden, dass das Fehlen einer rechtlichen Möglichkeit zu Anerkennung und Schutz gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im russischen Recht einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellt.