Am 22.10.2025 läuft die Frist für Anträge auf Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz über das Demokratische Gedächtnis vom 19.10.2022 aus, aufgrund dessen Nachkommen spanischer Exilanten
Das Protokoll Nr. 16 vom 2.10.2013 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 betreffend die Einholung von Gutachten des EGMR zu Grundsatzfragen der EMRK wird für Spanien am 1.11.2025 in Kraft treten; Deutschland ist (noch) nicht Vertragsstaat.
Mit der am 21.7.2025 erfolgten Inbetriebnahme der Generalbüros des Zivilregisters in Cuenca und Guadalajara ist die Einführung eines kostenlosen, einheitlichen, elektronischen und interoperablen Zivilregisters in ganz Spanien abgeschlossen.
Das Gesetz zur Steigerung der Effizienz der Justiz vom 2.1.2025 (Ley Orgánica 1/2025), das am 3.4.2025 in Kraft getreten ist, bringt Veränderungen im Gerichtsaufbau.
Aufgrund einer Anordnung vom 28.4.2025 dürfen seit dem 1.5.2025 keine aufgrund im Ausland vollzogener Leihmutterschaft geborenen Kinder mehr ins spanische Register eingetragen werden
Die spanische Regierung hat am 19.2.2024 angekündigt, dass die Frist für die Beantragung der Staatsangehörigkeit nach dem sogenannten Enkelgesetz um ein Jahr verlängert wird.
Die Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten vom 18.6.2009 wird für Spanien am 1.1.2024 in Kraft treten; Deutschland ist nicht Vertragsstaat.
In einem Urteil vom 13.3.2023 hat das Oberste Gericht (Tribunal Supremo) entschieden, dass ein in einem Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf den wirtschaftlichen Ausgleich nach Art. 97 des Zivilgesetzbuchs und den Ausgleichsanspruch für in der Ehe geleistete Hausarbeit bei Gütertrennung (Art. 1438 Zivilgesetzbuch) wirksam möglich ist.
Presseberichten zufolge haben die spanischen katholischen Bischöfe im April 2023 erklärt, dass Personen, die aufgrund des jüngst verabschiedeten »Trans-Gesetzes« ihr Geschlecht geändert haben, nicht zu einer kanonischen Ehe zugelassen werden.
In einem Urteil vom 15.2.2023 hat das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción Nr. 3 im südspanischen Vélez-Málaga einer Frau erstinstanzlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 204624,86 Euro für während einer 25-jährigen Ehe geleistete Hausarbeit zugesprochen.